Lebensmittel wie frisches Gemüse sind sicher

ZVG-Informationsblatt (Stand: 12.06.2020)

Informationen zum Coronavirus

Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr die Fragen von Unternehmern bezüglich des Coronavirus beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Auf einer Sonderseite beleuchtet das Ministerium zudem die Auswirkungen des Erregers auf die Wirtschaft. Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus.

Ausbreitung des Coronavirus
Der Krisenstab von Bundesinnenministerium und Bundesgesundheitsministerium hat Prinzipien zur Risikobewertung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen verabschiedet. Die Beschlüsse gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

Das Auswärtige Amt bietet aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus. Fakten über die Folgen des Virus für die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade Invest unterwww.gtai.de zusammengestellt. Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit.

Fürsorgepflicht des Arbeitergebers
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen. Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation, die vermieden werden soll, nicht aus der Besonderheit des Arbeitsplatzes, sondern daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist.

Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt. Dabei hat der Arbeitgeber keine absolute Schutzpflicht.

Er ist lediglich verpflichtet, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Er hat also die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering bleibt. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Informationen zur Erkrankung, während bei einer konkreteren Gefahr (z.B. infizierte Mitarbeiter) konkrete Schutzmaßnahmen nötig werden.

Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, dass zur Erreichung des Schutzes die an sich erlaubte unternehmerische Tätigkeit verändert werden muss. Umgekehrt stellen aber auch die Kosten für eine Maßnahme noch kein Unzumutbarkeitskriterium dar. Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt, kann dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies muss aber stets verhältnismäßig sein. Wenn es lediglich an einer allgemeinen Information fehlt, wäre eine Leistungsverweigerung überzogen. Besteht aber das konkrete Risiko einer Infektion (z.B. Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen), besteht das Leistungsverweigerungsrecht.

Im Falle des Corona-Virus bedeutet die Erfüllung der Fürsorgepflicht zum Beispiel:

Der Arbeitgeber muss über Risiken und Möglichkeiten aufklären.
Das heißt, er muss Informationen bereitstellen, Regeln aufstellen sowie auf Schutzmöglichkeiten hinweisen.
Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene, sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus.
Auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung oder gar die Ausgabe von antiviralen Medikamenten kann je nach Betrieb eine zumutbare Maßnahme sein.
Zum direkten Mitarbeiterschutz können auch zählen: Planung von Heimarbeitsplätzen, Planung von „sicheren“ Zonen im Unternehmen, Trennung von infizierten und nichtinfizierten Mitarbeitern, Maßnahmen zur Erkennung von Erkrankten, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die direkt mit möglicherweise Erkrankten zu tun haben, Evaluierung von Medikamentengruppen, deren Bevorratung Sinn machen könnte.
Tritt ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen an, tut der Arbeitgeber gut darin, ihn nach Hause bzw. besser noch zum Arzt zu schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Coronavirus handelt.
[nbsp]Hier finden Sie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erarbeiteten „Arbeitsschutzstandard COVID 19“.

Betriebliche Pandemieplanung
Im Handbuch Betriebliche Pandemieplanung des Bundesamts für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung sind Checklisten zusammengestellt, die den Unternehmen helfen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet zusätzlich einen Flyer mit 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung.

Hinweis: Um die Auswirkungen einer betrieblichen Quarantäne zu minimieren, erwägen Sie mögliche vorbeugende Trennungen von Betriebsteilen, Arbeitsgruppen,… oder setzen Sie sich wegen weiterer Präventivmaßnahmen mit Ihrem Berater in Verbindung.

Absage von Veranstaltungen
Das Robert Koch-Institut der Bundesregierung ha allgemeine Prinzipien, Kriterien und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen aufgestellt, die eine gute Orientierung bieten. Auf dieser Basis treffen örtliche Gesundheitsämter in der Regel ihre Anordnungen. In den meisten Fällen können Unternehmen auch erstmal selbst die Risiken abwägen. Diese unterscheiden sich etwa nach der Zahl der Teilnehmer, der Region, dem Platz oder den Belüftungsmöglichkeiten. Eine wichtige Rolle spielt auch die Frage, ob mögliche Teilnehmer nachher rückverfolgt werden können. Daher können Veranstaltungen, neben einer Totalabsage, auch unter Auflagen genehmigt, verschoben – oder unter günstigen Umständen weiterhin problemlos stattfinden.

Informationen zum Vertragsrecht bei Veranstaltungen finden Sie hier.

Hinweis zum „Tag der offenen Gärtnerei“:

Wir empfehlen Ihnen die „Tage der offenen Gärtnerei“ in diesem Jahr nicht wie üblich im April durchzuführen, sondern die Veranstaltung abzusagen oder in spätere Zeiträume des Jahres zu verlegen. Hier könnten dann entsprechende Sommer- oder Herbstfeste für Kunden durchgeführt werden.

Zur Beurteilung von Durchführungen von Veranstaltung empfehlen wir Ihnen die Checkliste des Gesundheitsamt Kreis Euskirchen.

Verdachtsfall im Unternehmen
Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges[nbsp]Gesundheitsamt wenden. Zur Meldung verpflichtet ist allerdings nur ein bestimmter, in § 8 Infektionsschutzgesetz definierter Personenkreis.

Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

Und die[nbsp]Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände[nbsp]hat ein Infoblatt „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ veröffentlicht, das Sie im PDF-Format unter[nbsp]www.arbeitgeber.de[nbsp]abrufen können.

Schulen und Kitas
Inzwischen gibt es viele Fälle, in denen Kindertagesstätten oder Schulen aufgrund von Corona(verdachts) fällen insgesamt geschlossen werden. Daher stehen viele Arbeitnehmer vor dem Problem, ihre Kinder zu Hause betreuen zu müssen und deshalb nicht am Arbeitsplatz erscheinen zu können.

Was sagt das Arbeitsrecht zu solchen Fällen:

Wenn das Kind noch in einem Alter ist, in dem es nicht über die gesamte Arbeitszeit allein zu Hause gelassen werden kann und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht, ist ein persönlicher Verhinderungsgrund gegeben. Der Arbeitnehmer ist somit berechtigt, zur Betreuung seines Kindes zu Hause zu bleiben. Selbstverständlich muss er den Arbeitgeber frühzeitig über die Verhinderung informieren.

Wie sieht es mit der Vergütung aus, wenn das Kind zu Hause betreut werden muss?

Wenn für solche Fälle keine explizite Regelung in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag getroffen wurde, liegt grundsätzlich ein Fall des § 616 BGB vor, soweit dessen Anwendbarkeit nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Gemäß § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Nach allgemeiner Auffassung sind unter „verhältnismäßig kurzer Zeit“ maximal fünf Arbeitstage zu verstehen.
Dauert die Verhinderung aufgrund des Betreuungsbedarfs länger oder ist – was unproblematisch vereinbart werden kann – die Anwendung von § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen, besteht kein Anspruch (mehr) auf Fortzahlung der Vergütung.
Zwar darf der Arbeitnehmer, wenn eine anderweitige Betreuung des Kindes tatsächlich nicht gewährleistet werden kann, auch für einen längeren Zeitraum der Arbeit fernbleiben, er hat aber dann keinen Anspruch auf weitere Entgeltzahlung.

Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in diesen Fällen idealerweise gemeinsam überlegen, wie die Situation bewältigt werden kann. Neben der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder dem Abbau von Überstunden (soweit vorhanden) kommt möglicherweise Arbeit im Homeoffice in Betracht.

Anspruch auf Homeoffice
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Beschäftigte können dies jedoch mit Ihnen als Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Weitere Information zum Homeoffice finden Sie[nbsp]hier.

Was ist zu tun, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?
„Das ZVG-Informationsblatt:
Hinweise zum Kurzarbeitergeld“ erhalten Sie bei Ihrem[nbsp]Landesverband.

Kündigung während der Kurzarbeit
„Das ZVG-Informationsblatt: Hinweise zum Kurzarbeitergeld“ erhalten Sie bei Ihren[nbsp]Landesverband.

Betriebsvergleich 4.0 hilft in Corona Krise
Der Betriebsvergleich 4.0 kann Ihnen bei der Liquiditätsplanung zur Ermittlung Ihres kurzfristigen Finanzbedarfs eine große Hilfe sein. Auch wenn Sie bislang noch nicht am Betriebsvergleich teilnehmen, können Sie dieses Werkzeug[nbsp]auch ohne Zugangsdaten[nbsp]nutzen und[nbsp]ihren aktuellen Bedarf berechnen.

Auch für einen kurzfristigen Nachweis über die Gewinn- und Verlustsituation, z.B. zur Bewilligung von Hilfsmaßnahmen, ist der Betriebsvergleich ein gutes Mittel. Teilnehmern am Betriebsvergleich wird dieser über das Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau zur Verfügung gestellt.

Finanzielle Hilfen für Unternehmen
Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesfinanzministerium (BFM) haben am 23.03.2020 umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.

Weiterführende Informationen zu den Eckpunkten der Maßnahmen finden Sie hier.

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