EU-Kommission passt Rechtsakt nach Kritik an

Wie in der Ausgabe 10/2021 berichtet, hat sich die Bundesfachgruppe Gemüsebau an der Kommentierung des Rechtsaktes zur Umsetzung der Öko-Verordnung beteiligt, nachdem bekannt geworden ist in welchem Maße die Auswirkungen den Anbau betreffen würden. Die Änderung hatte ursprünglich das Ziel, die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten, indem Ausnahmen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzgut in ökologischen/biologischen Kulturen mit einer Wachstumsperiode verboten werden.

In den vergangenen Monaten hatten sich viele Bio-Anbauer und Jungpflanzenproduzenten gegen die Pläne der EU-Kommission ausgesprochen. Denn sonst hätte die Herkunft der Mutterpflanze oder des Saatguts über den Status der Jungpflanze oder des Obstbaums entschieden – nicht aber die Art und Weise, wie der Betrieb die Pflanzen aufzieht. Ganz besonders im Fokus der Kritik lag der von der EU neu eingeführte Begriff „Pflanzenvermehrungsmaterial“. Hierunter fielen Jungpflanzen wie Sämlinge und Sämlings-Unterlagen sowie bewurzelte und unbewurzelte Stecklinge, Risslinge, Teilpflanzen etc. Zusätzlich wäre für Sämlinge einen Zwischenstatus mit der Etikettierungsvorgabe „für den Bio-Anbau geeignet“ eingeführt worden.

Dieser sollte ausschließlich für im Bio-Betrieb aus konventionellem, ungebeiztem Saatgut gezogene Jungpflanzen gelten und hätte die Unternehmen massiv getroffen, deren Erzeugnisse nur noch als, konventionell‘ mit dem besagten verwirrenden Etikettierungs-Hinweis vermarktbar gewesen wären. Mit den zahlreichen Kommentierungen durch Betroffene, Verbände sowie den Eingaben der anderen Mitgliedsländer, konnte klargestellt werden, dass das Ziel den Bioanbau zu stärken, verfehlt worden wäre. Als ökologisch gilt mit der neuen Verordnung jegliches Pflanzenvermehrungsmaterial (Saatgut, Jungpflanzen, Bäume) aus Ausgangsmaterial, welches mindestens eine Generation (oder zwei Wachstumsperioden bei mehrjährigen Kulturen) unter Bio-Bedingungen gewachsen ist. Dieses ökologisch erzeugte Pflanzenvermehrungsmaterial aus nicht-ökologischem Ausgangsmaterial darf mit dem EU-Bio-Siegel vermarktet werden, aber nur von Bio-Betrieben zur Produktion eingesetzt werden, wenn kein ökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem Ausgangsmaterial verfügbar ist.

EU-Kommission passt Rechtsakt nach Kritik an
EU-Kommission passt Rechtsakt nach Kritik an