Bundesfachgruppe Gemüsebau beteiligt sich an der Kommentierung zum Rechtsakt der EU-Öko-Verordnung 2018/848

Bis zum 15. September bestand die Möglichkeit den Vorschlag der Expertengruppe für ökologische Erzeugnisse der europäischen Kommission zur Änderung der Öko-Verordnung bezüglich des Rechtsaktes zur Umsetzung zum 01.01.2022 zu kommentieren. Die Änderung hatte ursprünglich das Ziel, die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten, indem Ausnahmen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzgut in ökologischen/biologischen Kulturen mit einer Wachstumsperiode verboten werden. Der vorliegende Rechtsakt zur Öko-VO muss noch einmal überarbeitet werden, um den vielfältigen Anbauformen gerecht zu werden.

Aus Sicht der Branche würde der benannte Rechtsakt die Weiterentwicklung des zertifizierten Bio-Anbaus jedoch hemmen.[nbsp] Bei vielen Gemüsesorten besteht noch erheblicher Entwicklungsbedarf in der Züchtung von biologischem Saatgut. Im biologischen Anbau gibt es nicht ausreichend Vermehrungsmaterial wie Saatgut bzw. Stecklinge oder Jungpflanzen. Die bisherige Regelung bezog sich auf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial. Dieses wird nun in dem Rechtsakt 2018/848 auf die neu eingeführte Sammelkategorie „Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM)“ ausgeweitet, unter der auch Jungpflanzen zusammengefasst werden. Das würde bedeuten, dass in Bio-Betrieben produzierte Sämlinge und Stecklinge, welche aus nicht-ökologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial mit Ausnahmegenehmigung gezogen wurden, nicht mehr als ökologisch gelten. Würde dasselbe nicht-ökologische Saatgut per Ausnahmegenehmigung jedoch in einem Bio-Betrieb eingesetzt, welcher bis zum Endprodukt kultiviert, würde das geerntete Gemüse als ökologische Erzeugnisse gelten.

Dies würde insbesondere die hochspezialisierten Bio-Jungpflanzenerzeuger in ihrer Marktposition schwächen, bewertete die Bundesfachgruppe. Aus Sicht der deutschen Gemüseerzeuger bedarf es weiterhin einer Ausnahmeregelung, die klargestellt, dass biologisch produzierte Jungpflanzen aus genehmigtem nicht-ökologischem Ausgangsmaterial weiterhin als ökologisch gelten, sofern die Pflanzen entsprechend kultiviert werden. Diese Nachbesserung der Verordnung ist essenziell für den Fortbestand des ökologischen Jungpflanzensektors und damit dem gesamten nachgelagerten ökologischen Gemüsebau.

eu-oeko-verordnung_2018

Teilen:

Letzte Beiträge

Newsletter anmelden

This site is protected by reCAPTCHA and the Google. Privacy Policy and Terms of Service apply.