Neue Düngeverordnung beschlossen und in Kraft getreten

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat in einer vorgezogenen Sondersitzung der neuen Düngeverordnung zugestimmt. Am 30. April kam dann die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, damit gilt die Verordnung am 01. Mai als in Kraft gesetzt. Die EU-Kommission verschaffte auf Bitte der Verbände einen letzten Aufschub bei der Umsetzung der besonders kritischen Punkte zu den roten Gebieten.

Seit Beginn des Bekanntwerdens der Novellierung hat die Bundesfachgruppe Gemüsebau von der Politik gefordert, realistische und umsetzbare Maßnahmen vorzulegen, die den Gewässerschutz sowie den Gemüseanbau weiterhin gewährleisten, den deutschen Gemüseerzeugern Planungssicherheit geben und die Konkurrenzfähigkeit im europäischen Raum erhalten. Nach zahlreichen Interventionen, Briefen und Fachgesprächen sowie Pressemitteilungen zum Thema der Verschärfung der Düngeverordnung konnten Teilbereiche angepasst werden und Kompromisse erzielt werden. Trotzdem bleiben hohe Anforderungen an den Gemüsebau. Für Gemüsegärtner in sogenannten Roten Gebieten mit hoher Nitratbelastung gibt es erhebliche Einschränkungen. Sie müssen unter Bedarf düngen, die Herbstdüngung ist bis auf wenige Ausnahmen untersagt, die Grünlandsperrfrist wurde ausgeweitet. Ein Teilerfolg war die Umsetzung des Vorschlags der Düngeexperten im Gemüsebau, dass statt flächenbezogen eine Minderung der Düngung um 20 Prozent nun betriebsbezogen berechnet werden soll. Das räumt den Betrieben etwas Spielraum ein, so zu planen, dass Kulturen mit hohem Bedarf und schnellen Mangelerscheinungen doch noch verkaufsfertig produziert werden können.

Die gesamte Bilanzierung, die Flächenaufteilung mit Düngemaßnahmen und insgesamt die umfangreiche Dokumentation werden trotzdem viel Zeit in Anspruch nehmen. Hier werden wir weiterhin auf die Förderung der Düngeberatung der Bundesländer pochen. Die Betriebe brauchen für die neuen Regelungen fachlich fundierte Unterstützung. Die jährliche Gesamtsumme des Düngebedarfs, die laut neuer Verordnung im Vorfeld erstellt werden müsste, um die 20 Prozent abzuziehen, kann nicht mehr für 2020 erfolgen. Die differenziertere Ausweisung von mit Nitrat und Phosphat besonders belasteten Gebieten wird erst zum 1. Januar 2021 umgesetzt. Zudem wurde entsprechend der Forderung des Berufstandes die der Frist für die Verwaltungsvorschrift, die Abgrenzung der Roten Gebiete und das Inkrafttreten der schärferen Auflagen auf Ende 2020 verschoben. So haben die Betriebe noch Zeit sich auf die neuen Auflagen in den roten Gebieten vorzubereiten. Es handelt sich aber nicht um eine generelle Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung auf den 01.01.2021. Alle neuen Auflagen, die generell in Deutschland gelten sollen und nicht nur in den Roten Gebieten, gelten unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und nicht erst im nächsten Jahr. Damit seit dem 01. Mai mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Hierzu zählen etwa die neue Dokumentation der tatsächlichen Düngung statt des Nährstoffvergleichs oder die Abstände zu Gewässern an hängigen Flächen. Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens 10% überschreiten. Die Sperrfrist für das Aufbringen von Festmist und Kompost wurde um zwei Wochen vom 01.12. bis 15.01. verlängert. Neu ist eine Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 01. Dezember bis zum 15. Januar. Wir als Berufsstand fordern, dass Mustervollzugshinweise erstellt werden, von denen länderspezifisch nicht zu sehr abgewichen werden darf. Es gibt Betriebe, mit Flächen in aneinander angrenzenden Bundesländern, teilweise wiederum in Grünen sowie in Roten Gebieten. Die Auflagen wären kaum noch überschaubar für den Gärtner. Insgesamt kommt es zu drastischen Änderungen, die einer bedarfsgerechten Düngung entgegenstehen und somit der guten fachlichen Praxis und damit einer standortangepassten Bewirtschaftung widersprechen. Wegen fachlicher unzureichender Ausführungen wird es aber wohl nicht die letzte Änderung der Düngeverordnung gewesen sein, es gibt erheblichen Bedarf zum Nachbessern.

Gezielte Düngegaben in mineralischer Form - Der Gemüsebau wurde wenig bedacht bei der Düngeverordnung (BfG).
Gezielte Düngegaben in mineralischer Form – Der Gemüsebau wurde wenig bedacht bei der Düngeverordnung (BfG).

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